Themen — Energieeinsparung / Baurecht

Befreiung bei Unwirtschaftlichkeit

Nicht immer ist es wirtschaftlich leistbar, das anspruchsvolle Niveau der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erfüllen. Eine energetische Sanierung sollte sich durch geringe künftige Energiekosten finanziell lohnen. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Befreiung aussprechen, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder auf sonstige Weise zu einem Härtefall führen. In Bezug auf bestehende Gebäudeliegt ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Das Bauministerium des Landes regelt in einem Erlass, wie der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall geführt werden kann. Ausgangspunkt ist eine dynamische Amortisationszeitmethode, bei der die Zeitspanne ermittelt wird, die notwendig ist, um die Ausgaben einer Investition aus den Energiekosteneinsparungen zu refinanzieren. Dabei werden angemessene Lebensdauer von Bauteilen und Anlagentechnik, Kapitalverzinsung und Energiepreissteigerungen einbezogen. In einfach gelagerten Fällen vereinfachte Nachweise möglich.

 

Dipl.-Ing. Herbert Lintz, Architektenkammer NRW, Düsseldorf