Was ist ein Denkmal?
Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) liefert eine Definition des Denkmalbegriffs. Es legt fest, dass nicht nur Kunstwerke von hohem Rang, wie Schlösser und Kirchen mit überregionaler Bedeutung, als Denkmäler zu schützen und zu pflegen sind, sondern auch Objekte, die regionale oder lokale Bedeutung haben. So können zum Beispiel auch Fachwerkhöfe, gründerzeitliche Wohnbauten oder Industrieanlagen Denkmal sein, weil sie wichtige Belege für das alltägliche Leben und Arbeiten der Bevölkerung als Geschichtszeugnisse im Allgemeinen darstellen.
Für eine Unterschutzstellung muss ein „öffentliches Interesse“ an der „Erhaltung und Nutzung“ bestehen. Laut Gesetz besteht dieses öffentliche Interesse, „wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht“ (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW).
Ein Denkmal muss daher weder sonderlich alt noch „schön“ sein. Es kommt vielmehr auf seine Geschichte und ihre Bedeutung für die Menschen an. Dabei kann ein Denkmal sowohl „besonders“ als auch „typisch“ sein. Im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass auch „Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung“ unter Denkmalschutz gestellt werden können (§ 2 Abs. 4 DSchG NRW).
Wichtig zu wissen ist, dass die Denkmalliste fortlaufend weiterwächst und niemals abgeschlossen ist. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder bei Ausgrabungen werden ständig neue Denkmäler entdeckt. So werden etwa schon seit längerer Zeit die Denkmäler der Industriegeschichte erfasst und ganz aktuell die Baudenkmäler der zweiten Nachkriegsmoderne nach 1960.
Wie wird ein Objekt zum Denkmal?
Um den Status eines geschützten Denkmals zu erhalten, muss in Nordrhein-Westfalen ein Objekt in die von der zuständigen Unteren Denkmalbehörde bei der jeweiligen Kommune geführte Denkmalliste eingetragen werden. Das kann „von Amts wegen“ durch die Kommune, auf Anregung der Eigentümerschaft oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes erfolgen.
Vor der Eintragung in die Denkmalliste sind ausführliche Begründungen zum Denkmalwert zu erarbeiten. Diese Gutachten werden im Rahmen der gesetzlich definierten Aufgaben der Landschaftsverbände (§ 22 Abs. 4 (4) S. 1 DSchG NRW) von den Abteilungen Inventarisation der beiden Denkmalfachämter in Nordrhein-Westfalen – dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – erstellt. Das Objekt wird beschrieben, seine Baugeschichte dargelegt, der Denkmalwert begründet und hinsichtlich seines Umfangs festgelegt. Die Begründung des Denkmalwertes wird aus den historischen Bedeutungsebenen sowie den Erhaltungs- und Nutzungskriterien des Denkmalschutzgesetzes abgeleitet.
Vermittelt ein Objekt anschaulich eine wichtige Information, zum Beispiel zu historischen Bauformen, Handwerkstechniken, Nutzungen oder Lebensweisen der Vergangenheit, so spricht man vom Zeugniswert des Denkmals, der umso höher ist, je mehr noch von der originalen Substanz erhalten ist. Ist der Zeugniswert festgestellt, so liegt in der Regel auch ein Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Gegenstandes aus wissenschaftlichen Gründen vor. Diese Gründe können wiederum volkskundlich, städtebaulich oder künstlerisch sein, aber natürlich auch aus einer Kombination mehrerer Kriterien bestehen.
Wird der Denkmalwert festgestellt, hat die Kommune keinen Ermessensspielraum, sondern muss das Objekt in die Denkmalliste eintragen, wenn sie keine fachlichen Gründe vorbringen kann, die gegen eine Eintragung sprechen. Innerhalb des Eintragungsverfahrens bestehen jedoch auch Anhörungspflichten gegenüber der Eigentümerschaft. Diese hat auch die Möglichkeit, gegen die Eintragung zu klagen. Dabei müssen ebenfalls rein fachliche Gründe vorgetragen werden, die gegen eine Eintragung sprechen. Wirtschaftliche oder andere private oder öffentliche Belange spielen bei der Eintragung eines Denkmals keine Rolle. Aufgrund der sogenannten Zweistufigkeit der Verfahren im Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen können diese Belange erst in der zweiten Stufe vorgetragen werden, wenn es zum Beispiel um die Umnutzung oder Veränderung eines Denkmals geht.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster