Ist unsere Kirche denkmalgeschützt und wie erfahre ich etwas darüber?
Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (DSchG NRW) sieht vor, dass Denkmäler in die von den Unteren Denkmalbehörden geführte Denkmalliste einzutragen sind. Auskunft darüber, ob ein Gebäude bereits in die Denkmalliste eingetragen (§ 5 Abs. 1 DSchG NRW) oder vorläufig unter Schutz gestellt ist (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW), erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde der jeweiligen Kommune.
Die Kontaktdaten der Unteren Denkmalbehörden im Rheinland
Die Kontaktdaten der Unteren Denkmalbehörden in Westfalen-Lippe
Einige Untere Denkmalbehörden führen ihre Denkmalliste bereits digital, sodass es sich im Einzelfall lohnt, die Auskunft über das Internet zu erfragen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kommunen darüber hinaus mit der webbasierten Anwendung denkmal.nrw bei der digitalen Führung der Denkmallisten. Die Teilnahme an diesem Portal ist freiwillig, sodass nicht alle Kommunen ihre Denkmaldaten in der Webanwendung zur Verfügung gestellt haben.
Die Eigentümerschaft eines Denkmals erfährt über die Eintragung des Objektes aber auch durch einen zugestellten Eintragungsbescheid, denn in Nordrhein-Westfalen gilt das sogenannte „konstitutive Eintragungssystem“ für Bau- und Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler, bei dem die Untere Denkmalbehörde in einem förmlichen Verwaltungsakt die Eintragung vollzieht. Sofern demnach bereits bekannt ist, dass die Kirche als Denkmal geschützt ist, müsste in der Kirchengemeinde der Eintragungsbescheid vorliegen. Alternativ kann bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde danach gefragt werden.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim | LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster